Aus der Qualifikation einer Zuwendung als Vermächtnis (hier: Eigentumswohnung) folgt ein obligatorischer Anspruch, aus dem kein von § 810 ABGB unabhängiges Verwaltungsrecht abgeleitet werden kann.
2 Ob 113/21p
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Aus der Qualifikation einer Zuwendung als Vermächtnis (hier: Eigentumswohnung) folgt ein obligatorischer Anspruch, aus dem kein von § 810 ABGB unabhängiges Verwaltungsrecht abgeleitet werden kann.
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