1. Das in einem wechselseitigen Testament angeordnete Legat einer Liegenschaft, die jeweils zur Hälfte den Testatoren gehört, ist im Zweifel zur Gänze vom Erstverstorbenen und nicht von beiden Testatoren zur Hälfte ausgesetzt. Es ist kein Verschaffungslegat iSd § 662 ABGB aF, weil die dem Erblasser nicht gehörende Liegenschaftshälfte im Eigentum des belasteten Erben und nicht eines Dritten steht. Das Legat (gesamte Liegenschaft) ist gem § 685 ABGB aF mit dem Tod des Erstverstorbenen fällig.