Dritte, etwa Vertragspartner des Erblassers, Gläubiger oder Legatare, haben in der Regel keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren und sind somit auch nicht rechtsmittellegitimiert. Anderes gilt, wenn sie durch eine Entscheidung in ihren Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung kann sich aus den §§ 811, 812 und 815 ABGB oder aus § 165 AußStrG ergeben. Dem ist der Fall gleichzuhalten, dass durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in die Rechte Dritter an einer Sache (hier Mitinhaberin eines Gemeinschaftskontos) eingegriffen wird.