Der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende eigenhändige Zusatz ist ein zwingendes Formerfordernis. Er wird durch die eigenhändig geschriebenen allgemeinen Identitätsangaben nicht ersetzt. Der Umstand, dass die Anordnung dem Willen des Erblassers entspricht, kann das Nichterfüllen der gesetzlichen Formerfordernisse nicht substituieren; maßgebend ist nur der gültig erklärte Wille. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
2 Ob 12/20h