1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann er aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden; § 117 Abs 1 und § 127 UGB sind dabei sinngemäß anzuwenden.
2. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers vorliegt, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen sowie die Interessen aller Gesellschafter abzuwägen.