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Schikane durch Rechtsausübung? Freiheitsersitzung gegen Dienstbarkeit

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/78NZ 2019, 254 - 256 Heft 7 v. 22.8.2019

1. Eine Rechtsausübung ist dann als schikanös zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zwecke der Schädigung eines anderen erfolgt.

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