1. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen und ihn vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck gebietet insbesondere die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Hätte der Mandant bei erfolgter Aufklärung das Gericht nicht angerufen, so ist die unterbliebene Aufklärung durch den mangelhaft vorbereiteten Rechtsanwalt kausal für die durch die Prozessführung entstandenen Kosten.