Vor rechtskräftiger Beendigung eines Zivilverfahrens kann die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen behaupteter Unrichtigkeit seines erstatteten Gutachtens nicht geltend gemacht werden. Das Ergebnis seiner gutachterlichen Tätigkeit steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest. Davor kann das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, nicht stattfinden.
1 Ob 181/18a