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Einseitigkeit des Revisionsrekurses gegen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wegen Verspätung

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/25NZ 2019, 74 - 75 Heft 2 v. 27.2.2019

1. Weist das Rekursgericht "im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.

2. Der Revisionsrekurs ist in diesem Fall einseitig.

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