1. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen über die Rücknahme einer Berufung analog anzuwenden.
2. Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat.