1. Ein Immobilienmakler darf gegenüber seinem Auftraggeber keine Informationen erteilen und Zusagen tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen. Eine ausdrückliche Zusicherung, die sich als falsch herausstellt, begründet damit eine Pflichtverletzung.
2. Die Erteilung einer falschen Auskunft über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts mindert die Verdienstlichkeit des Maklers in einem erheblichen Maß.