Der Beschluss auf Innehalten des Außerstreitverfahrens ist gem § 29 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird.
4 Ob 86/19d
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Der Beschluss auf Innehalten des Außerstreitverfahrens ist gem § 29 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird.
4 Ob 86/19d
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