Ein Kontaktrechtsverfahren muss nicht gem § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG wegen behaupteter strafbarerer Handlungen des Vaters gegen das Kind (jedenfalls) unterbrochen werden, weil es im Kontaktrechtsverfahren nur darauf ankommt, ob die Einräumung eines Kontaktrechts dem Kindeswohl entspricht oder nicht.
3 Ob 73/19k