1. Die Unwirksamkeit eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses tritt mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils ein und wirkt ex tunc.
1. Die Unwirksamkeit eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses tritt mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils ein und wirkt ex tunc.