Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, kommen die in § 14 WEG dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu. Das Grundbuchsgericht hat dann nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorzugehen.
2 Ob 225/18d