1. Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.
1. Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.