1. Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist zur Dartuung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens geeignet, die für die Erlassung einer EV gem § 42 Abs 4 GmbHG erforderlich ist.
2. Die Erlassung einer EV bedarf der Bescheinigung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Die Ansicht, wonach nur die Erhebung der Anfechtungsklage bescheinigt werden müsste, greift zu kurz.