( AlVG § 33 Abs 2 lit a, § 34 Abs 3 und Abs 4 ) Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein (und diesen gleichgestellten Personen) einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits verstößt gegen die MRK. Der Anspruch auf Notstandshilfe dürfte nur bei gewichtiger sachlicher Rechtfertigung für ausländische Staatsangehörige versagt werden. § 33 Abs 2 lit a AlVG sowie § 34 Abs 3 und 4 AlVG idF BGBl 1992/416 werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.