( NÖ GemeindeO § 61 Abs 2 ) Eine verspätete Vorstellung kann nicht damit begründet werden, es sei keine eindeutige Rechtsmittelbelehrung gegeben und die Zustellung nicht gesetzmäßig gewesen, wenn in keiner Weise konkret dargelegt wird, auf welche Gründe sich diese Ansicht stützt. VwGH 97/17/0462 v. 22.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)