( Art VII Abs 2 Z 7 NSchG, § 67 Abs 1, § 68 Abs 3 ASchG ) Werden von 8 Stunden Nachtarbeit 3,5 Stunden für Bildschirmarbeit aufgewendet, wobei über einen Bildschirm aufgezeigte Störfälle im Produktionsbetrieb mit Hilfe von Eingabe und Bearbeitung von Daten über die Tastatur behoben werden, ist die Arbeit am Bildschirm (qualitativer Aspekt) und mit dem Bildschirm (quantitativer Aspekt) als bestimmend für die Gesamttätigkeit und damit als Nachtschwerarbeit zu betrachten.