( Art 9 Abs 3 RL 90/270/EWG ) Sehen nationale Rechtsvorschriften (hier: Italien) zwar vor, dass sich Arbeitnehmer, die an Bildschirmgeräten arbeiten, vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den zuständigen Arzt unterziehen müssen und allenfalls auch weitere Spezialuntersuchungen durchzuführen sind sowie dass die Kosten für spezielle Sehhilfen je nach der ausgeübten Tätigkeit vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden jedoch nicht die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den betroffenen Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, liegt ein Verstoß gegen Art 9 Abs 3 Richtlinie 90/270/EWG des Rates v. 29. 5. 1990 [über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten] (5. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 RL 89/391/EWG - Bildschirmrichtlinie) vor. EuGH 24.10.2002, Rs. C-455/00 , Fall Kommission/Italien, entsprechend dem Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 21. 3. 2002, Rs. C-455/00 , Fall Kommission/Italien, ARD 5320/13/2002.