ABGB § 364a
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB kann auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen.
Wenn im Zuge des behördlich genehmigten oder - im Fall einer Anzeigepflicht - nicht untersagten Abbruchs einer Grenzmauer die daran anschließenden, aber nicht unmittelbar mit der Mauer verbundenen Bauwerke auf dem Nachbargrund durch Baumaschinen beschädigt werden, steht dem betroffenen Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB gegen den Eigentümer der Grenzmauer zu. Ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, ist unerheblich. Nur bei vorsätzlicher Beschädigung durch den Baggerführer wäre ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.