( MSchG § 10 Abs 2 ) Geht einer schwangeren Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs eine Kündigung zu und teilt sie dem Arbeitgeber unverzüglich nach Rückkehr aus dem Urlaub ihre Schwangerschaft mit, ist die Überschreitung der Bekanntgabefrist nicht allein deshalb als verschuldet anzusehen, weil die Arbeitnehmerin es unterlassen hat, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft vor Urlaubsantritt anzuzeigen. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 736/95 v. 13.06.1996. (Betriebs-Berater 1997/50, Heft 1)