( ASVG § 203 ) Dass unfallbedingte Einschränkungen einen Versicherten auf Grund seines Berufes (hier: Landwirt) härter treffen als andere, bewirkt bei Beurteilung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit keinen Härtefall.
OGH 10 Ob S 15/98y v. 27.01.1998