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GSVG § 95, § 85

SozialversicherungARD 4930/12/98 Heft 4930 v. 5.5.1998

( GSVG § 95, § 85 ) Ein Sachleistungsberechtigter hat Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger die Kosten für einen stationären Aufenthalt übernimmt, wobei Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren ist. Einen Ersatz von Kosten der Sonderklasse sieht das GSVG überhaupt nicht vor. Bei Unterbringung in der Sonderklasse sind jene Kosten, die über die Kosten der Unterbringung in der Allgemeinklasse hinausgehen, jedenfalls immer vom Versicherten selbst zu tragen. LG Klagenfurt 38 Cgs 123/96 v. 21.08.1996. (ZAS Jud. 1/1998)

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