teilweise Aufhebung
§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 wr BauO; § 835 ABGB
Auch eine Minderheitseigentümerin ist baurechtlich verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um einen vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen.
teilweise Aufhebung
§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 wr BauO; § 835 ABGB
Auch eine Minderheitseigentümerin ist baurechtlich verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um einen vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen.