§ 863, § 1096, § 1111, § 1117, § 1431 ABGB:
Bezahlte der Mieter trotz Kenntnis von der eingetretenen Schimmelbildung den Bestandzins über vier Jahre hindurch ohne Vorbehalt, wenngleich er die Mängelbehebung wiederholt forderte, so kann dies als konkludenter Verzicht des Rückforderungsrechts gewertet werden.