( MRG § 46a ) Bei Vereinen, die kein veräußerbares Unternehmen betreiben, kann der Mietzins ihrer Geschäftsräumlichkeiten auch dann nicht angehoben werden, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses ein Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder stattgefunden hat.
OGH 5 Ob 48/97p v. 22.04.1997