Mietrecht und Übernahmerecht verfolgen andere Ziele, meint der OGH in seinem Urteil vom 30.05.2000, 5 Ob 239/99d. Wertungen des Übernahmerechts können deshalb nicht zur Beurteilung herangezogen werden, ob ein Machtwechsel im Sinne von § 12a Abs 3 MRG bereits durch Einräumung eines Sitzes im Aufsichtsrat und ein Vorkaufsrecht auf die Mehrheit der Aktien begründet wird.