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Meldefristen der Pflichtversicherung

SozialversicherungARD 5115/13/2000 Heft 5115 v. 14.4.2000

OÖ GKK, DG-InfoNr 148/2000, April 2000

Beginn und Ende einer Beschäftigung bestimmen für den Dienstnehmer in aller Regel auch die Dauer des Versicherungsschutzes und das Ausmaß der erworbenen Versicherungszeiten für die Pension. Dieser Versicherungsschutz tritt schon mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung ein und ist nicht davon abhängig, ob eine Anmeldung auch tatsächlich erstattet wird.

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