BörseG § 48a Abs 1 Z 2, § 48a Abs 3, § 48c
Marktmanipulation durch den Einsatz einer fehlerhaft programmierten Software; beim Börsehandel unter Verwendung dieser Software, die selbstständig entscheidet, welche Aktien zu welchem Kurs gekauft und verkauft werden, kam es zu Crossing-Geschäften; Marktmanipulation ist ein Ungehorsamsdelikt und kein Vorsatzdelikt