IO: §§ 21, 117, 260
ABGB: §§ 1068-1070
Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt wird; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135). Beim einen Freihandverkauf genehmigenden Beschluss des InsolvenzG sind das der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner. Jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder des Schuldners berufen ist, kann durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden (RIS-Justiz RS0065135 [T8]; 8 Ob 39/15s). Der einzelne Insolvenzgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren (RIS-Justiz RS0102114). Ebenfalls kein Rekursrecht haben Vertragspartner des Schuldners oder Freihandkäufer.