( Art 82 EG, § 34 KartG ) Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, einen Konkurrenten bzw. dessen konzernmäßig verflochtenes Vertriebsnetz zu beliefern, auch wenn noch keine Benachteiligung seiner Waren oder Dienstleistungen durch den Konkurrenten gegenüber dessen eigenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist.
OGH 15.05.2000, 16 Ok 1/00