( § 216 Wr. AbgO, § 281 BAO ) Ein in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt ist einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prüfrahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.