(EStG § 2 Abs 2) Kann ein Steuerpflichtiger mit seiner Tätigkeit unabhängig davon, ob diese als gewerblich oder als Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren ist, auf Grund der von ihm tatsächlich entwickelten Aktivitäten (Sanierung seines Unternehmens) und seiner tatsächlichen Vermögenslage objektiv niemals einen Gesamtüberschuß erzielen, liegt Liebhaberei vor.
VwGH 94/15/0085 v. 21.03.1996