EStG 1988: § 2
Der Gerichtshof hält seine Aussagen in der „Liebhaberei-Judikatur“ betreffend die ausschließliche Maßgeblichkeit der tatsächlichen Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges innerhalb eines konkret abgegrenzten Zeitraumes sowie über die Unabsehbarkeit eines Zeitraumes von zwölf Jahren und über die Gleichsetzung des Beobachtungszeitraumes mit dem Kalkulationszeitraum nicht mehr aufrecht. Er hält jedoch fest an der Auffassung, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, kommt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG dann Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Festzuhalten ist ferner daran, dass unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft die Eignung der Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.