(ABGB § 1151) Das Beschäftigungsverhältnis abrufbereiter Nachhilfelehrer, die von einem Lernhilfeinstitut zur Abhaltung von "Paukkursen" nach Bedarf beauftragt werden - wobei Kursprogramm und Kurszeit vom Kurslehrer selbst festzulegen sind, während die Kursräume vom Institut zur Verfügung gestellt werden - und die im Verhinderungsfall eine Vertretung aus dem Kollegenkreis bestellen können, ist als freier Dienstvertrag einzustufen.