Pkt 1.2.14 ÖNorm 2110
Der Haftrücklass dient ausschließlich als Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Haben sich die Parteien dermaßen verglichen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche mit Ausnahme derjeniger, für deren Abdeckung der Haftrücklass laut ÖNorm vorgesehen ist, bereinigt sein sollen, so können allfällige Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.