VersVG: § 176
Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über die kapitalbildende Lebensversicherung im Jahr 2008 abgeschlossen, der "Spätrücktritt" wegen unzureichender Aufklärung über das Kündigungsrecht erfolgte jedoch erst nach dem 1. 1. 2019, sodass § 176 Abs 1 VersVG idgF (BGBl I 2018/51) anzuwenden ist. Mit der Novelle BGBl I 2018/51 wurden nur die Rechtsfolgen bei einem "Spätrücktritt" bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss neu geregelt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum wurde hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung geschaffen: Bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer gem § 176 Abs 1a iVm Abs 1 VersVG den Rückkaufswert, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3-5 VersVG berechnet (IA 302/A 26. GP 6). Da § 176 Abs 1 VersVG idgF (BGBl I 2018/51)