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HinweisgeberInnenschutz ohne notwendige Betriebsvereinbarung?

ArbeitsrechtRA Magdalena Ziembicka, LL.M., LL.B.RdW 2022/459RdW 2022, 552 Heft 8 v. 18.8.2022

Gemäß der Whistleblower-RL sollen ua Unternehmen mit 50 und mehr MitarbeiterInnen verpflichtet werden, interne Kanäle zur Meldung von Verstößen gegen aufgezählte Materien des Unionsrechts, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, einzurichten. Nunmehr liegt ein Ministerialentwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes11ME HSchG 2022, 210/ME 27. GP . vor, mit dem die Whistleblower-RL ins österreichische Recht umgesetzt werden soll. In diesem Entwurf wird jedoch die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einrichtung derartiger Meldekanäle nicht behandelt. Zwar ist denkbar, dass der Ministerialentwurf nach der Begutachtung noch überarbeitet wird. Dennoch sollten sich Unternehmen mit 250 und mehr MitarbeiterInnen bereits jetzt über die auf sie zukommenden Pflichten informieren, weil sie von der gesetzlichen Verpflichtung zuerst, nämlich sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, betroffen sein werden22§ 28 Abs 1 HSchG idF ME HSchG 2022, 210/ME 27. GP . Nach § 28 Abs 2 soll die Verpflichtung für Betriebe mit 50 bis 249 ArbeitnehmerInnen am 18. 12. 2022 in Kraft treten. und sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes vorbereiten müssen. Aus diesem Grund setzt sich dieser Beitrag schon jetzt mit der Frage auseinander, ob - ausgehend von dem vorliegenden Ministerialentwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes - die Einführung von internen Meldestellen den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 bzw § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG erfordert.

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