Nach Änderung der Verordnungsermächtigung im GebG durch das 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, ARD 6430/22/2015, werden ab 1. 2. 2015 nun auch Pauschalgebühren für Eingaben an die Landesverwaltungsgerichte festgesetzt (so wie bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht: für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge € 30,-, für Vorlageanträge und gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde € 15,-; BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl II 2014/387) -> siehe dazu auch die Info des BMF vom 19. 1. 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015.