Durch eine Änderung der Durchführungsverordnung zum AVOG 2010 wird ua verankert, dass der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter wie diesen auch die entsprechenden Aufgaben bei der Vollziehung des AÜG und des LAG obliegen. (BGBl II 2014/386)