( KVG § 2 Z 1 ) Stellt der Komplementär seine Kapitalbeteiligung der KG nach Maßgabe des bestehenden Gesellschaftsvertrages darlehensweise zur Verfügung, unterliegt dies seit der Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs 1 KVG im Allgemeinen nicht der Besteuerung. VwGH 95/16/0186 v. 19.08.1997. (Bescheid aufgehoben)