( BewG § 13 Abs 2, § 10 ) Werden Gesellschaftsanteil e beinahe zur Gänze von mehreren Verkäufern an einen einzigen Erwerber veräußert, kann aus dem dabei erzielten Kaufpreis ein gemeiner Wert abgeleitet werden, wenn die den Kaufpreis betreffende Willensbildung der einzelnen Verkäufer aus persönlichen oder sachlichen Gründen unabhängig voneinander erfolgt ist und keine sonstigen ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorgelegen sind.