( KVG § 17 ) Erfolgt die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einen ausländischen Erwerber in Form von 2 in Österreich errichteten Notariatsakten durch einen von beiden Vertragspartnern von vornherein bevollmächtigten Rechtsanwalt, ist die Abtretung im Inland zustande gekommen, so dass von einem gesellschaftsteuerpflichtigen Inlandsgeschäft auszugehen ist. Die anschließende Übersendung der Annahmeerklärung per Fax ins Ausland hat nur mehr Benachrichtigungscharakter und bewirkt keinen Vertragsabschluss mehr. VwGH 96/16/0197 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)