( KV-Maler- und Anstreichergewerbe ) Vereinbaren die KV-Parteien eine Regelung, wonach die Fahrgelder voll zu bezahlen sind, wenn die Entfernung zwischen der Werkstätte des Arbeitgebers und der Arbeitsstätte über 3 km Luftlinie beträgt, haben sie im Wesentlichen auch den Fall erfasst, dass der Arbeitnehmer direkt von der Wohnung zu der Baustelle fährt. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung nur gelten soll, wenn der Arbeitnehmer vorweg in den Betrieb fährt. OLG Wien 9 Ra 270/97k v. 21.11.1997.