( KV-Filmschaffende ) Jede Tätigkeit eines Universalassistenten, die über eine reine Hilfstätigkeit für den Kameramann hinausgeht, insbesondere eine eigenverantwortliche Tätigkeit für die Tongestaltung, kann nur als solche eines Tonmeisters 2 beurteilt werden, der nicht dem Kameramann unter-, sondern diesem gleichgeordnet ist. OLG Wien 7 Ra 342/96g v. 18.06.1997, Revision zulässig.