( KV-Handelsangestellte ) Nach Rechtsansicht der Wirtschaftskammer Steiermark liegt nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte eine Dienstreise dann vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen - im Kollektivvertrag näher umschriebenen - Dienstort vorübergehend verlässt. Da Reisende und andere Angestellte, die weit überwiegend außerhalb des Dienstortes tätig sind, diesen eben nicht nur vorübergehend verlassen, liegt demzufolge gar keine Dienstreise vor. Die Reisekostenregelung des Kollektivvertrages ist daher nicht zwingend anzuwenden. (mut v. 14. 4. 2000)