ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 4. 2015, 7 Ra 24/15y
Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im ersten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung hängt in erster Linie davon ab, inwieweit der Arbeitnehmer auch nach der Kündigung seine bisherige Lebensführung im Wesentlichen aufrecht erhalten kann. Das Kriterium der drohenden Arbeitslosigkeit, sowie generell seine Chancen am Arbeitsmarkt spielen daher bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine entscheidende Rolle. Selbst die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit bewirkt an sich noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung, sondern erst wenn es dem zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Arbeitseinkommen angewiesenen Arbeitnehmer unmöglich ist, in angemessener Zeit einen zumutbaren und bezüglich Tätigkeit und Bezahlung annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden.