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Kündigung: Tätigkeit im zuletzt nicht ausgeübten Lehrberuf zumutbar

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6467/10/2015 Heft 6467 v. 1.10.2015

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 22. 7. 2015, 7 Ra 28/15m

Hat ein 39-jähriger Arbeitnehmer nach Abschluss des Lehrberufs Koch diesen Beruf 6 bis 8 Jahre ausgeübt und anschließend jahrelang als Kellner und Berufsdetektiv gearbeitet, kann er nach der Kündigung seines zuletzt für knapp 3 Jahre ausgeübten Jobs als Buslenker durch den Arbeitgeber auf die Tätigkeit Koch/Kellner verwiesen werden.

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